Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr der Reisebüros mit rtk ticketplus Reiseservice GmbH - nachstehend rtk ticketplus bezeichnet – als Consolidator bzw. Flugscheingroßhändler.
1. Grundsätze
1.1. Für den Geschäftsverkehr von rtk ticketplus mit den Reisebüros gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von rtk ticketplus unter ausdrücklicher Ablehnung aller etwaigen Geschäftsbedingungen der Reisebüros. Sie gelten für die Vermittlung von Beförderungsleistungen auf dem Luftweg zwischen der gebuchten Fluggesellschaft und dem Kunden des Reisebüros. Dabei handelt rtk ticketplus im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Fluggesellschaft, ebenso wie das Reisebüro, das die Bestellungen seiner Kunden an rtk ticketplus als zwischengeschaltete Vermittlerin weitergibt. Ziel ist, einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und dem Kunden des Reisebüros abzuschließen und aufgrund erteilter Inkassovollmacht den Flugpreis einzuziehen und an rtk ticketplus weiter zu leiten.
1.2. Für dieses Auftragsverhältnis gelten in nachstehender Reihenfolge:
- die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen von rtk ticketplus samt Konditionen, welche ständig im rtk ticketplus Extranet unter „RTK Ticket Plus – Meine Konditionen“ zur Verfügung stehen
- der Agenturvertrag mitrtk ticketplus und das Anmeldeformular zur Ticketbestellung von rtk ticketplus (falls verwendet)
- die Bestimmungen des HGB; sofern es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt
- die Bestimmungen des BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung
- ergänzend die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Schuldrechts
1.3. Weist der Vertrag eine Regelungslücke auf, die weder durch die vertraglichen Bestimmungen noch die Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen noch durch die gesetzlichen Bestimmungen geschlossen werden kann, so haben die Vertragspartner als Verpflichtung den Vertrag um eine Bestimmung zu ergänzen, die sie auf der Basis des angestrebten Ziels unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten gewählt hätten, wären sie sich der Regelungslücke bewusst gewesen.
1.4. Das Gleiche gilt im Falle der Unklarheit oder der Mehrdeutigkeit. In diesem Fall ist die unklare oder mehrdeutige Bestimmung so auszulegen, dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
1.5 Im Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung oder einer Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
1.6. Stehen Regelungen zueinander in Widerspruch, so gilt für das anzuwendende Recht die Reihenfolge der Ziff. 1.2.
1.7. rtk ticketplus beliefert Reisebüros aus den Reisebürokooperationen RTK, TRAVELStar und alpha (Neckermann Partner und Neckermann Team). Voraussetzung ist, dass diese Reisebüros die Zustimmung zur Zubuchung für die RTK-Buchungszentralen erlangt haben. Diese Zustimmung erfolgt in der Regel nach Beitritt zum RTK-Sicherungsfond.
1.8. rtk ticketplus hat das Recht, die Ticketlieferung ohne Einhaltung einer Frist zu untersagen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dazu zählen vor allem:
- Zahlungsverzug des Reisebüros gegenüber der RTK oder RTK Ticket Plus
- Ausscheiden aus der in 1.7. genannten Reisebürokooperation
- Wegfall der Zubucherberechtigung in den RTK-Buchungszentralen lt. RTK-Agenturvertrag
2. Buchungsablauf
2.1. Für die Buchungen von Flugreisen über rtk ticketplus gelten die Bestimmungen der IATA, denen sich rtk ticketplus unterworfen hat und zwar dann, wenn es sich um Flugreisen mit den Fluggesellschaften handelt, die sich der IATA als Mitglied angeschlossen haben. Sie gelten auch entsprechend im Geschäftsverkehr mit dem Reisebüro und seinem Kunden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der einzelnen Fluggesellschaften.
Die Buchung einer Flugreise wird wirksam mit ihrer Bestätigung. Der Ticketausdruck gilt als Bestätigung.
2.2. Das Reisebüro ist verpflichtet, alle für eine Buchung notwendigen Angaben vollständig und zweifelsfrei zu liefern. Fehlermeldungen durch falsche Datenübermittlung des Reisebüros, gleich durch welche Übermittlungsart, gehen zu Lasten des Reisebüros. Eine Haftung tritt auch dann ein, wenn das Reisebüro eine Passiv-Buchung sog. PNR veranlasst, und zur Aktiv-Buchung sog. APN überwechselt, ohne die Bestätigung von RTK Ticket Plus abzuwarten. In diesem Fall gilt die Flugreise als nicht gebucht.
In dem Umfang in dem das Reisebüro fehlerhafte Buchungen veranlasst hat, wird rtk ticketplus von einer Haftung freigestellt.
2.3. Alle in den Angeboten und den Buchungsbestätigungen genannten Teilnahmebedingungen, insbesondere Einschränkungen im Teilnehmerkreis, länderspezifische Besonderheiten und Nachweise über einen bestimmten Kundenstatus sind als verbindlich anzuerkennen und einzuhalten. Das Reisebüro hat seinen Kunden darauf zu verpflichten bzw. hinzuweisen.
2.4. Das Reisebüro ist verpflichtet, seine Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die Ein– und Ausreisebedingungen, auf Rücktrittskosten, Versicherungsmöglichkeiten und Zahlungsbedingungen hin zu weisen, ebenso auf die Unübertragbarkeit des Verkehrsdokuments ohne Zustimmung der Fluggesellschaft.
3. Reklamationen und Stornierung
3.1. Reklamationen und Regressforderungen der Kunden hat das Reisebüro direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen unter Beifügung der dafür notwendigen Dokumente. rtk ticketplus ist hierüber unverzüglich zu informieren unter Darstellung des Sachverhaltes und Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
3.2. Hat der Kunde eine gebuchte Reise storniert, wird also der Beförderungsvertrag gegen Rückgabe des nicht benutzten Flugscheins rückabgewickelt, entstehen Stornokosten der Fluggesellschaft, von rtk ticketplus und/oder des Reisebüros, die vom Kunden zu zahlen sind. Das Reisebüro ist verpflichtet, diese Stornokosten aufgrund der erteilten Inkassovollmacht mit dem an den Kunden auszuzahlenden Erstattungsbetrag in entstandener Höhe zu verrechnen.
Hat die Fluggesellschaft den ihr zustehenden Erstattungsbetrag bereits um die bei ihr angefallenen Stornokosten gemindert, erhält das Reisebüro nur den Betrag zur Auszahlung, welcher bereits um das Serviceentgelt für rtk ticketplus gekürzt ist. Das Reisebüro ist berechtigt seine eigenen Serviceentgelte in angemessener bzw. vereinbarter Höhe vor Auszahlung an den Kunden von diesem Erstattungsbetrag abzuziehen.
4. Zahlungsabwicklung
4.1. Das Reisebüro rechnet die Flugreise mit seinem Kunden selbständig aufgrund von rtk ticketplus erteilter Inkassovollmacht ab und hat den Flugpreis an rtk ticketplus abzuführen, die ihrerseits zur Abführung des Flugpreises an die Fluggesellschaft verpflichtet bleibt. Das Reisebüro trägt gegenüber rtk ticketplus das Erfüllungsrisiko wie umgekehrt rtk ticketplus das Erfüllungsrisiko gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft übernommen hat. Grundsätzlich gilt, dass die vom Reisebüro gegenüber rtk ticketplus geschuldete Zahlung stets unverzüglich mit Empfang der Reisedokumente fällig ist, spätestens jedoch mit Rechnungsstellung und zwar unabhängig vom Abflugdatum oder der Zahlung durch den Kunden des Reisebüros.
Maßgebend sind die bestätigte Reise und der bestätigte Tarif sowie die Rechnung von rtk ticketplus. Es kommt für die Zahlungsverpflichtung nicht darauf an, wann die Reisedokumente dem Kunden ausgehändigt werden.
Es gilt aber zwingend, dass die Reisedokumente nicht vor Zahlung des Reisepreises an den Kunden auszuhändigen sind.
4.2. Die Art der Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung hängt von der gebuchten Flugreise ab. In jedem Fall erhält das Reisebüro eine ordnungsgemäße Rechnung.
Wurde eine Buchung vorgenommen, die dem IATA-Tarif unterliegt, ist dieser Tarif bindend im Rechtsverkehr der Fluggesellschaft mit seinem Kunden und der Flugpreis, den der Kunde gegenüber dem Reisebüro zu zahlen hat. Handelt es sich hierbei um ein so genanntes Null- Provisions-Ticket, so berechnet das Reisebüro dem Kunden zusätzlich sein Serviceentgelt oder ähnliche Entgelte. rtk ticketplus ist gegenüber dem Reisebüro berechtigt, die jeweils gültigen Ticketentgelte zu erheben (siehe Konditionenliste).
Ist das Ticket mit einer Provision hinterlegt, so ist das Reisebüro berechtigt, an RTK Ticket Plus den um die ihm zustehende Provisionsforderung gekürzten Bruttobetrag (Endpreis des Kunden) auszuzahlen. RTK Ticket Plus verpflichtet sich über den um die Provision gekürzten Betrag eine Rechnung auszustellen.
Handelt es sich um eine Flugbuchung für die ein IATA-Tarif nicht gilt (Consolidatorticket) oder um ein so genanntes Null-Provisions-Ticket, so stellt rtk ticketplus dem Reisebüro eine Rechnung für den gebuchten Flug, den das Reisebüro ungekürzt an rtk ticketplus zu zahlen hat unbeschadet der Tatsache, wie das Reisebüro diesen Flug mit seinem Kunden abrechnet.
4.3. Der Reisepreis steht rechtlich der Fluggesellschaft zu, die die Beförderungsleistung erbringt.
Daher hat das Reisebüro den für die Fluggesellschaft bestimmten Reisepreis, der von RTK Ticket Plus treuhänderisch zu vereinnahmen ist, unverzüglich aufgrund erteilter Inkassovollmacht an rtk ticketplus abzuführen. Das Reisebüro erkennt an, dass es sich bei dem von ihm vereinnahmten Reisepreis im Innenverhältnis um Fremdgeld handelt und es deshalb darüber nicht anderweitig verfügen kann. Der unterzeichnende Inhaber/Geschäftsführer übernimmt die persönliche, selbstschuldnerische Haftung dafür, dass die für rtk ticketplus vereinnahmten Gelder als Treugelder verbucht und behandelt werden.
4.4. Zahlt der Kunde über Kreditkarte, so ist rtk ticketplus unmittelbar und selbst berechtigt unter Verwendung der mitgeteilten Kreditkarten-Nummer Zahlung an sich zu verlangen. Der Kunde hat deshalb zuvor zu bestätigen, dass er auch Inhaber der Kreditkarte ist. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nur zulässig, wenn auf den Namen des Kreditkarteninhabers auch ein Verkehrsdokument (Ticket) ausgestellt ist. Hat der Kreditkarteninhaber mehrere Flüge für mehrere Reisenden gebucht, so reicht es für die Zahlung mit Kreditkarte aus, wenn ein Ticket auf seinen Namen ausgestellt ist.
4.5. Im Übrigen erteilt das Reisebüro der rtk ticketplus die Ermächtigung zum Bankabbuchungsverfahren. Das Reisebüro verpflichtet sich, das zur Abbuchung bereitgestellte Konto stets auf Guthabenbasis zu führen im Wissen, dass es sich in Höhe des an rtk ticketplus zu zahlenden Betrages um Fremdgeld handelt.
4.6. Guthaben des Reisebüros aus Gutschriften wegen Erstattung zurückgegebener Tickets oder wegen von rtk ticketplus verschuldeten Fehlbuchungen werden dem Reisebüro mit dem darauf folgenden Abrechnungslauf verrechnet oder erstattet.
5. Auslieferung der Reisedokumente
5.1 Das Reisebüro ist verpflichtet dem/n Kunden die Reiseunterlagen nur auszuhändigen, wenn auch der Reisepreis vollständig gezahlt ist. Das Reisebüro haftet gegenüber rtk ticketplus auf den vollen Rechnungsbetrag.
5.2. Der Versand der Reisedokumente erfolgt auf Kosten und Gefahr des Reisebüros.
Werden die Reisedokumente durch einen Boten übergeben, geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Dokumente an das Reisebüro über, es sei denn, dass der Bote vom Reisebüro bestellt und beauftragt wurde. In diesem Fall geht die Gefahr mit Übergabe der Reisedokumente an den Boten auf das Reisebüro über. Die Kosten des Transportes hat in jedem Fall das Reisebüro zu übernehmen.
5.3. Der Kunde des Reisebüros hat den Verlust der Dokumente vor Antritt bzw. Beendigung der Reise unverzüglich seinem Reisebüro bzw. der von ihm gebuchten Fluggesellschaft anzuzeigen.
5.4. rtk ticketplus stellt dem Reisebüro auf Anforderung die vorhandenen bzw. beschafften Auslieferungsbescheinigungen der mit der Beförderung der Reisedokumente beauftragten Unternehmen zur Überprüfung und /oder Geltendmachung von Schadenersatzforderungen zur Verfügung.
5.5. Das Reisebüro hat auf seine Kosten im Falle der Beförderung der Reisedokumente eine Versicherung wegen bestehender Transportrisiken unter Einschluss möglicher Verzögerungsschäden abzuschließen. Wird die Versicherung von rtk ticketplus abgeschlossen, hat das Reisebüro die entstandenen Kosten zu ersetzen.
6. Haftung
6.1. rtk ticketplus erbringt lediglich eine Fremdleistung in Bezug zur vermittelten Flugbeförderung.
Somit haftet rtk ticketplus nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der vermittelten Flugleistung. rtk ticketplus haftet für die ordnungsgemäße Abwicklung der vom Reisebüro aufgegebenen Bestellungen, soweit diese von rtk ticketplus bestätigt wurden.
6.2. rtk ticketplus haftet gegenüber dem Reisebüro für die von ihr schriftlich zugesagten Preistarife bis zur Höhe des tatsächlichen Reisepreises, sollte das Reisebüro von seinem Kunden für einen sich ergebenden Mehrbetrag in Anspruch genommen werden.
Dies gilt entsprechend für Fehlbuchungen, soweit sie in der Sphäre der rtk ticketplus verursacht und mindestens leicht fahrlässig verschuldet wurden.
Die Haftung ist begrenzt auf die Höhe des Flugpreises mindestens jedoch auf die Differenz zwischen dem bestellten und dem tatsächlich zur Verfügung gestellten und genutzten Flug, soweit der Flugpreis höher ist als der insoweit beabsichtigte.
7. Wirksamkeit der AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung wirksam und damit Bestandteil des Agenturvertrages einen Monat nach ihrer Einstellung für die Reisebüros in das RTK Extranet.
Stand: Sept. 2019